NABU Gruppe Poppenhausen / Wasserkuppe

Empfehlungen für fachgerechte Pflege von Feldhecken

Für Gemeinden, Landwirte und Privatleute

Gemäß § 39 Nr. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Hecken sind bandartig angeordnete Sträucher, in die gelegentlich auch Bäume eingestreut sind. Sie stehen meistens an Böschungen innerhalb von wirtschaftlich genutzten Flächen oder an Wegen auf schmalen Geländestreifen.
Für viele Tierarten besitzen Hecken, insofern sie aus einheimischen Laubsträuchern bestehen und auch gelegentlich Einzelbäume in ihnen vorhanden sind, eine hohe ökologische Funktion. Sie dienen als Ansitz und Singwarte für viele Vogelarten. Sie bieten vielen Tierarten Deckung und Schutz vor Witterung, Störung durch angrenzende Nutzungen und vor Feinden. Für viele Feldtiere sind sie einziges Überwinterungsquartier und auch Rückzugsgebiet während der Feldbearbeitung und Mahd. Sie gliedern die offene Landschaft und erhöhen die Strukturvielfalt im offenen Gelände. Diese Strukturvielfalt ist Voraussetzung für die Existenzmöglichkeit vieler Tierarten. Darüber hinaus sind sie Lebensstätte und Nahrungsreservat für viele Arten.

Werden Hecken nicht von Zeit zu Zeit auf den Stock gesetzt vergreisen sie. Bäume unterdrücken die Straucharten, womit der besonders schutzwürdige, dichte und geschlossene Wuchs und das auch typische Heckenklima verlorengehen. Sie verlieren dadurch auch die Lebensraumfunktion für die Tierwelt.

Aus diesem Grund sollen Hecken im Abstand von 25 - 30 Jahren "auf den Stock"  gesetzt werden. Da diese Pflegemaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Lebensgemeinschaft darstellen, sind sie in einer Heckenzeile nach Möglichkeit immer nur abschnittsweise durchzuführen. Punktuell sollen einige Bäume belassen werden, indem sie bei einer periodischen Heckenpflege geschont werden.

In Bezug auf die Vorgehensweise existiert folgendes Modell:
Da die Hecken nur abschnittsweise verjüngt werden sollen, darf ein Gehölzrückschnitt auf max. 25% der Heckenfläche erfolgen. Danach sollte man den Gehölzbestand  2 - 3 Jahre ruhen lassen, um dann die nächste Pflegemaßnahme durchzuführen. Die Gehölze sind insgesamt bodengleich (ca. 30 cm über dem Boden) abzuschneiden ("auf den Stock setzen"). Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass im Laufe von 6-9 Jahren die vorhandene Hecke auf gesamter Länge verjüngt und damit erneuert worden ist.

Dickeres Holz kann zum Heizen entnommen werden. Das Reisig wird zusammengeschnitten und verbleibt auf der Fläche. Es sollte nicht verbrannt werden. Bereits nach einem Jahr ist das Reisig stark in sich zusammengesunken, und die Feldgehölze treiben durch das unverletzte Wurzelsystem aus.

Die Verjüngung von Feldhecken muss das Ziel sein. Seitliche Beschneidungen bewirken eine derartige Heckenverjüngung nicht. Sie können lediglich dazu dienen, das Lichtraumprofil von Wegen für deren Benutzung zu verbessern bzw. das Hineinwachsen von Hecken in landwirtschaftlich genutzte Flächen zu verringern.
Insofern bewährt sich daher das abschnittsweise "auf den Stock setzen" von Hecken, wobei allerdings einzelne größere Bäume erhalten werden sollten (Einzelbäume alle 10 - 15m).

Wenn Hecken an beiden Seiten des Weges vorhanden sind, sollten die Eingriffsabschnitte in der Feldhecke versetzt werden, um den Windschutz dauerhaft aufrecht zu erhalten. Je nach den angrenzenden Nutzflächen der Feldhecken können Einzelbäume herangezogen werden, indem Austriebe von Bäumen bei der Verjüngung geschont werden. Einzelbäume müssen mind. so weit auseinander stehen, dass sie ihre Kronen voll entwickeln können (mind. 10 - 15m).

Abschließend ist festzustellen, dass eine fachgerecht durchgeführte Heckenpflege dem Lebensraum Hecke dient und ihn erhält. Die Funktionsfähigkeit der Hecke ist dauerhaft sichergestellt und ihre Verjüngung gesichert. Wenn Fragen zu dem Thema Heckenpflege bestehen, steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde des Landkreises für ein Gespräch im Landratsamt oder auch vor Ort gerne zur Verfügung.

NABU Hessen bittet um Rücksichtnahme auf brütende Vögel

Auch wenn die Hecken schon fleißig gewachsen sind und es vielen Gartenbesitzer*innen bereits in den Fingern juckt: Der NABU Hessen bittet darum, sich noch vier Wochen mit dem Hecken- und Strauchschnitt zu gedulden. Für viele Vogelarten ist die Fortpflanzungszeit noch nicht vorbei. Bis Ende Juli brüten viele Singvögel im Schutz des dichten Blattwerks in Gärten und Parkanlagen.

Durch Schnittmaßnahmen können sie so stark gestört werden, dass sie ihre Brut aufgeben. Durch die kühlen Nächte im Mai haben viele Vögel dieses Jahr ihre erste Brut verloren. Jetzt ist es besonders wichtig, dass sie bei den Nachbruten Erfolg haben. Wer jetzt seine Sträucher schneidet, riskiert das Leben der fröhlichen Sängerschar. Auch finden Beutegreifer die Nester mit den Jungvögeln viel einfacher, wenn schützende Zweige weggeschnitten werden.
Gesetzlich muss jeder, der Hecken schneidet, darauf achten, Vögel und andere wildlebende Tiere nicht mutwillig zu beeinträchtigen und ihre Lebensstätten nicht zu zerstören. In der Zeit von März bis Ende September darf nur der Jahreszuwachs von Hecken und Gebüschen entfernt werden. Das Abrasieren ganzer Hecken ist in dieser Zeit ohnehin verboten. Bestimmungen des Hessischen Naturschutzgesetzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und andere Grünflächen in Dörfern und Städten.

Für Rückfragen
Dr. Kathrin Kaltwaßer
Referentin für Umweltkommunikation